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Zeitwirtschaft / Zeiterfassung und BDE / Auftragszeit / Personaleinsatzplanung / Workflow / Zutritt

Österreich

Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit – auch der Pausen

Aufzeichnungen müssen grundsätzlich Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen enthalten. Die Pausenaufzeichnung darf nur entfallen, wenn eine Betriebs- oder schriftliche Einzelvereinbarung die Pausen festlegt und davon nicht abgewichen wird – Abweichungen sind aufzuzeichnen, für Jugendliche

„Arbeitszeit hat Grenzen“ – Position von AK und ÖGB

Laut der Aussendung arbeiten Vollzeitbeschäftigte in Österreich im Schnitt 40,7 Stunden pro Woche, und 2025 blieben 45,9 Millionen Mehr- und Überstunden weder bezahlt noch durch Zeitausgleich abgegolten. AK und ÖGB fordern unter anderem eine kürzere gesetzliche Normalarbeitszeit, die Rücknahme der R

Vier-Tage-Woche: Regeln zur Arbeitszeitverteilung

Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit per Betriebs- oder Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, ohne dass Überstunden anfallen. Drei Tage pro Kalenderwoche müssen frei bleiben; Arbeit an diesen Tagen gilt als Überstunde

Steuerliche Erleichterungen bei Überstunden und Feiertagsarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen, dass 2026 – rückwirkend ab 1. Jänner – Zuschläge für bis zu 15 Überstunden im Monat bis maximal 170 € steuerfrei sind; ab 2027 gelten wieder 10 Stunden bzw. 120 €. Feiertagsarbeitsentgelt ist bis 400 € monatlich steuerfrei. Grundlage für die korrekte Abrechnung sind

Arbeitszeitaufzeichnungen richtig führen

Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter; das Arbeitsinspektorat kontrolliert, Verstöße sind strafbar. Bei Gleitzeit, Außendienst oder überwiegend Homeoffice können Beschäftigte selbst aufzeichnen, in bestimmten Fällen

OGH 8 ObA 9/23s: Verfallsfristen gelten auch für die Übermittlung der Aufzeichnungen

Ein ehemaliger Monteur verlangte nach dem Ende seines Dienstverhältnisses die Arbeitszeitaufzeichnungen mehrerer zurückliegender Jahre. Der OGH entschied, dass kollektivvertragliche Verfallsfristen auch für den Übermittlungsanspruch nach § 26 Abs 8 AZG gelten. Für Zeiträume, in denen Ansprüche berei

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