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Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit – auch der Pausen

Arbeitsinspektion (arbeitsinspektion.gv.at)

Aufzeichnungen müssen grundsätzlich Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen enthalten. Die Pausenaufzeichnung darf nur entfallen, wenn eine Betriebs- oder schriftliche Einzelvereinbarung die Pausen festlegt und davon nicht abgewichen wird – Abweichungen sind aufzuzeichnen, für Jugendliche ist der Entfall nicht zulässig. Zusätzlich besteht eine Aushangpflicht zu Normalarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit; die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Zur Information der Arbeitsinspektion →

Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit – auch der Pausen
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