Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2024 · RIS
Ein ehemaliger Monteur verlangte nach dem Ende seines Dienstverhältnisses die Arbeitszeitaufzeichnungen mehrerer zurückliegender Jahre. Der OGH entschied, dass kollektivvertragliche Verfallsfristen auch für den Übermittlungsanspruch nach § 26 Abs 8 AZG gelten. Für Zeiträume, in denen Ansprüche bereits verfallen sind, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Übermittlung.
OGH 8 ObA 9/23s: Verfallsfristen gelten auch für die Übermittlung der Aufzeichnungen


