Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2025
Eine teilzeitbeschäftigte Klinikärztin verlangte Vergütung für rund 59 Stunden, die das Zeiterfassungssystem automatisch als Pausen abgezogen hatte. Das BAG hob das Urteil des LAG Saarland auf und verwies die Sache zurück: Der automatische Abzug ersetzt nicht den konkreten Vortrag des Arbeitgebers, wann Pausen gewährt und tatsächlich genommen wurden. Das Gericht verweist dabei auch auf die EuGH-Rechtsprechung zur Pflicht, die tägliche Arbeitszeit zu erfassen.
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BAG 5 AZR 51/24: Vergütung von Pausenzeiten


